Staatliche Förderung
Mit staatlichen Förderinstrumenten können die Mitarbeiterbeteiligung am Erfolg oder Kapital und Beratungsleistungen unseres Hauses gefördert werden.
Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Welche Fördermöglichkeiten stehen für Beteiligungen der Mitarbeiter am Kapital zur Verfügung?
Die Beteiligung der Mitarbeiter kann auf zwei Wegen, die miteinander kombinierbar sind, gefördert werden. Dies sind das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) und der § 3 Ziffer 39 EStG.
Welche Effekte ergeben sich aus der Nutzung der Fördermöglichkeiten?
Die Effekte liegen auf unterschiedlichen Ebenen. Zum einen erlauben die Fördermöglichkeiten eine Reduzierung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben. Zum anderen wirken beide Förderinstrumente positiv auf die Rendite der Beteiligung aus Sicht des Mitarbeiters. Dies erhöht den Stellenwert des Beteiligungsinstruments und verstärkt in Folge die mit-unternehmerischen Effekte (Motivation, Kundenorientierung, Einsatzbereitschaft u.a.). Darüber hinaus kann die Förderung auch eine positive Wirkung auf die Eigenkapitalposition des Unternehmens haben.
Im Ergebnis kommen demnach die Förderinstrumente dem beteiligenden Unternehmen wie seinen Mitarbeitern zugute. In der betrieblichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass über die Zuhilfenahme von Förderinstrumenten wesentliche Anreize zur Beteiligung am Unternehmen gesetzt werden können.
Welche Förderung ist auf Grundlage des § 3 Ziffer 39 EStG möglich?
Das Einkommensteuergesetz erlaubt eine steuer- und sozialversicherungsfreie Bezuschussung durch den Arbeitgeber bis zu einer Obergrenze von € 360 pro Mitarbeiter und Jahr. Voraussetzung ist dabei, dass die Beteiligung allen Mitarbeitern ermöglicht wird, die mindestens ein Jahr ununterbrochen der Firma angehören.
Alternativ können jedoch auch Mitarbeiter im Rahmen der Umwandlung von Entgeltanteilen steuerfrei Kapitalbeteiligungen bilden. Zuschuss und Entgeltumwandlung lassen sich auch miteinander kombinieren (z.B. € 200 Zuschuss mit € 160 Entgeltumwandlung).
Welcher Art ist die Förderung auf Basis des 5. VermBG?
Das VermBG ermöglicht die Ausreichung einer Sparzulage in Höhe von 20%, sofern der Mitarbeiter ein zu versteuerndes Einkommen bezieht, das unter € 20.000 als Ledige(r) liegt bzw. er weniger als € 40.000 als Verheiratete(r) verdient. Voraussetzung ist weiterhin, dass das VL-Beteiligungskapital einer Sperrfrist von sechs Jahren unterliegt. Die Sparzulage wird berechnet auf den VL-Anteil der Beteiligung, der maximal € 400 betragen kann.
Bietet das Arbeit gebende Unternehmen seinen Mitarbeitern die Möglichkeit des VL-Sparens an, kann auf diese Weise zur Liquiditäts- oder sogar Eigenkapitalstärkung beigetragen werden.
Die Sparzulage auf betriebliche Beteiligungen stellt sich für den Mitarbeiter vorteilhafter dar als das VL-Bausparen, da hier lediglich eine Sparzulage von 9% auf ein jährliches Sparvolumen von € 480 gewährt wird.
Müssen die Förderinstrumente in Kombination zum Einsatz kommen?
Nein, das 5. VermBG und der § 3 Ziffer 39 EStG können unabhängig voneinander zum Einsatz kommen. Eine Kombination kann aber durchaus sinnvoll sein, da hieraus eine Verstärkung der Effekte erzielt werden kann.
Wie wirkt sich die Förderung voraussichtlich auf Ihr Unternehmen aus?
Auf Anfrage berechnen wir Ihnen dies gerne in Kurzform. Hierzu benötigen wir von Ihnen die Anzahl Ihrer Beschäftigten auf Vollzeitbasis.
Beratungskostenzuschuss
Die Bundesregierung fördert Beratung von kleineren und mittleren Unternehmen zur Einführung von Systemen der Mitarbeitervergütung und Mitarbeiterbeteiligung mit einer Zuwendung von bis zu € 1.500 nach Abschluss des Projektes.
Die aktuellen Förderbestimmungen halten Sie hier>>.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Förderung einer Beteiligung am Erfolg
Einkünfte aus einer Erfolgsbeteiligung sind grundsätzlich - analog zum Entgelt - zu versteuern und zur Sozialversicherung zu verbeitragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Erfolgsbeteiligung nicht ausgezahlt, sondern in Form eines Mitarbeiterguthabens im Unternehmen kapitalisiert wird. In diesem Falle greift das sogenannte Zuflussprinzip, das eine Verlagerung der Steuer und SV-Beitragslast in die Zukunft ermöglicht.
Hiermit sind zwei wesentliche Vorteile verbunden:
- Für das Unternehmen ergeben sich erhebliche Liquiditätsvorteile dadurch, dass die Beitragspflicht in die Zukunft verlagert wird.
- Der Mitarbeiter kann den Vorteil auf sich verbuchen, dass das Bruttokapital Zinsen erwirtschaftet. Somit sind die Zinserträge des Mitarbeiters höher als bei einer Anlage nach Versteuerung und SV-Verbeitragung.
Insolvenzsicherung
In der bisherigen betrieblichen Praxis wurden Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle, sofern gewünscht, meist über Bankbürgschaften gegen das Insolvenzrisiko abgesichert. Zukünftig steht zur Absicherung zudem noch die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds zur Disposition. Die Fonds verbriefen überwiegend Vermögenswerte der Beteiligungsunternehmen und begeben ihre Fondsanteile an die beteiligten Mitarbeiter. Nach einer Anlaufzeit von zwei Jahren soll mindestens 60% des Fondsvolumens wieder in die Beteilgungsunternehmen zurückfließen.
Eine Insolvenzabsicherung von Kapitalbeteiligungsmodellen über Fonds ist bereits seit dem 01.04.2009 möglich. Bisher hat dieser Weg jedoch in der Finanzbranche keine Umsetzung erfahren.




